Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet:
Netzwerk berufstätiger Frauen Heilbronn e.V.. Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist beim Amtsgericht Heilbronn unter der Nummer 2299/1995 ins Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Status des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 ff der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Frauenbildung und Wahrung der Frauenrechte in Beruf und Ausbildung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirt-schaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3
Ziele des Vereins
- 1. die Berufs- und Erwachsenenbildung von Frauen zu fördern
- 2. Frauen bei der beruflichen Bildung und ihrer selbstbestimmten Lebensgestaltung zu unterstützen
- 3. die wirtschaftliche und soziale Gleichstellung der Frau zu bewirken und zur Schaffung entsprechender Voraussetzungen beizutragen
- 4. Kompetenzen und Selbstverständnis von Frauen durch Erfahrungs- und Informationsaustausch zu erweitern
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede berufstätige Frau oder in Berufsausbildung stehende Frau werden. Auch nicht oder nicht mehr erwerbstätige Frauen können Mitglied sein.
Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen; der Beitritt ist vom Vorstand des Vereins zu beschließen.
Die Mitgliedschaft endet:
- 1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende
- 2. durch Ausschluß wegen vereinsschädlichen Verhaltens. Darüber entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Mitglieds
- 3. durch Tod
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung oder Beitragserlaß gewähren.
Mitglieder, die 1 Jahr mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihre Beitragspflicht für die zurückliegende Zeit bleibt davon unberührt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- 1. der Vorstand
- 2. die Hauptversammlung
§ 7
Vorstand
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind 3 Vorstandsfrauen, die gleichberechtigt sind, wobei jede Vorstandsfrau allein den Vorstand vertreten kann.
Zum Vorstand gehören außerdem die Schriftführerin und die Schatzmeisterin.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung in direkter und geheimer Wahl.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl im gleichen Amt ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird im 1. Quartal eines Jahres einberufen. Die schriftliche Einladung muß 4 Wochen vorher (Datum des Poststempels) mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine Hauptversammlung wird von einer der Vorstandsfrauen geleitet. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführerin und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
Eine HV ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann nach festgestellter Beschlußunfähigkeit eine nächste Hauptversammlung einberufen, bei der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlußfähigkeit gegeben ist.
Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
- 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes der Schatzmeisterin und Berichtes der Kassenprüferinnen
- 2. Entlastung des Vorstandes
- 3. Wahl des Vorstandes
- 4. Wahl der Kassenprüferinnen
- 5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- 6. Satzungsänderungen
- 7. Beschluß über Anträge
- 8. Verschiedenes
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden
- 1. wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder mindestens 30 % der Mitglieder dies aus wichtigem Grund für erforderlich hält
- 2. wenn Nachwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes notwendig sind.
§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
§ 10
Auflösung des Vereins
- 1. Der Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins muß von mindestens 2/3 der Mitglieder oder vom Gesamtvorstand gestellt sein
- 2. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen beschlußfähigen Hauptversammlung beschlossen werden
- 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne des § 52 AO zu. Im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluß wird über den Empfänger mit einfacher Mehrheit entschieden.
- 4. Beschlüsse hierüber bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes
15. November 1995
